§ 199 InsO. Überschuß bei der Schlußverteilung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 199. Überschuß bei der Schlußverteilung. [1] Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. [2] Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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§ 199 InsO. Überschuß bei der Schlußverteilung

§ 200 InsO. Aufhebung des Insolvenzverfahrens