§ 278 InsO. Mittel zur Lebensführung des Schuldners

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 278. Mittel zur Lebensführung des Schuldners.
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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§ 278 InsO. Mittel zur Lebensführung des Schuldners

§ 279 InsO. Gegenseitige Verträge