§ 30 InsO. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007] | [1. Dezember 2001] |
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§ 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses | § 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses |
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist. | (1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. | (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Dezember 2001–1. Juli 2007]
1§ 30. 2Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses.
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
- 3. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.