§ 3c InsO. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021] | [21. April 2018] |
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§ 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren | § 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren |
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. | (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. |
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. | (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. |
[21. April 2018–1. Januar 2021]
1§ 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren.
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.