§ 4a InsO. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014] | [1. Dezember 2001] |
---|---|
§ 4a. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens | § 4a. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens |
(1) [1] Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. [2] Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. [3] Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. [4] Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. | (1) [1] Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. [2] Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. [3] Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. [4] Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. |
(2) [1] Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. [2] § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (2) [1] Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. [2] § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
(3) [1] Die Stundung bewirkt, dass | (3) [1] Die Stundung bewirkt, dass |
1. die Bundes- oder Landeskasse | 1. die Bundes- oder Landeskasse |
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, | a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, |
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts | b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts |
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; | nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; |
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann. [2] Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. [3] Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. [4] § 4b Abs. 2 gilt entsprechend. | 2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann. [2] Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. [3] Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. [4] § 4b Abs. 2 gilt entsprechend. |
[1. Dezember 2001–1. Juli 2014]
1§ 4a. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens.
(1) [1] Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. [2] Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. [3] Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. [4] Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) [1] Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. [2] § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) [1] Die Stundung bewirkt, dass
-
1. die Bundes- oder Landeskasse
- a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
- b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
- 2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 1, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.