§ 73 InsO. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] |
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§ 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses | § 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses |
(1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. | (1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. |
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. | (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. |
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.