§ 102 JGG. Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1969][1. Oktober 1953]
§ 102. Zuständigkeit § 102. Zuständigkeit
[1] Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts sowie die Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. [2] In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1). [3] In Fällen von geringer Bedeutung kann die Strafkammer mit Zustimmung des Staatsanwalts die Strafsache gegen einen Jugendlichen an das Jugendschöffengericht abgeben. [1] Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts sowie die Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. [2] In Fällen von geringer Bedeutung kann die Strafkammer mit Zustimmung des Staatsanwalts die Strafsache gegen einen Jugendlichen an das Jugendschöffengericht abgeben.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1969]
1§ 102. Zuständigkeit. [1] Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts sowie die Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. [2] In Fällen von geringer Bedeutung kann die Strafkammer mit Zustimmung des Staatsanwalts die Strafsache gegen einen Jugendlichen an das Jugendschöffengericht abgeben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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