§ 114 JGG. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2008]
1§ 114. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe. In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 7, 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007.

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