§ 100 KAGB. Abwicklung des Sondervermögens

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 100. Abwicklung des Sondervermögens.
(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
  • 1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über,
  • 22. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über.
3(2) [1] Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen unter Wahrung der Interessen der Anleger abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. [2] Anlagegrenzen müssen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden. [3] Für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung gilt § 93 Absatz 3 entsprechend.
(3) [1] Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. [2] Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. [3] § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. [4] Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 4[5] Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
3. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 52, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
4. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.