§ 161 KAGB. Auflösung und Liquidation

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 161. Auflösung und Liquidation.
2(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
3(2) [1] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
4(3) [1] Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. [2] Auf die Prüfung des Abwicklungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. [3] Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. [4] Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf die Beendigung der Liquidation gemäß § 148 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.
5(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
3. 1. Januar 2024: Artt. 91 Nr. 6 Buchst. a, 137 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 61, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
5. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.

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