§ 44 KAGB. Registrierung und Berichtspflichten
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 44. Registrierung und Berichtspflichten.
2(1) [1] AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
- 1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
- 2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,
- 3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
-
4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
- a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
- b) die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,
- 5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
- 6. müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und
-
7. dürfen nur AIF in der Rechtsform
- a) einer juristischen Person oder
- b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und
7(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben
- 1. die Angabe der Geschäftsleiter,
- 2. die Namen der an der jeweiligen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber und
-
3. eine Erklärung, nach der
- a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und
- b) die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach den Nummern 1 und 2 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 vollständig und richtig sind.
8(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1. die Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
- 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
- 3. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Höhe der Beteiligung.
9(4) [1] Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. [2] Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn
- 1. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt oder nicht in der erforderlichen Form übermittelt wurden,
- 2. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,
- 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genannten Rechtsformen verwaltet oder
- 4. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet.
(5) [1] Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
- 2. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4 rechtfertigen würden,
- 103. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4 anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
- 114. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat.
14(5a) [1] Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
- 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
- 152. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt,
- 163. ausdrücklich auf sie verzichtet oder
- 174. im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.
18(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
- 1. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen oder
- 2. das Verwaltungsrecht auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.
19(6a) [1] Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach Absatz 6 Nummer 1 beantragt und wird sie von der Bundesanstalt aufgefordert, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 22 erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bundesanstalt vollständig einzureichen, hat sie innerhalb von drei Monaten dieser Aufforderung nachzukommen. [2] Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt der Erlaubnisantrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als zurückgenommen.
(7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 3. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 4. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 5. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 6. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 7. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 8. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 9. 1. April 2023: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 19 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 10. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. d, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 11. 26. Juni 2017: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. b, 24 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 12. 30. Dezember 2023: Artt. 12 Nr. 4, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 13. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 14. 11. März 2016: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. e, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 15. 1. März 2023: Artt. 15 Nr. 3 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 16. 1. März 2023: Artt. 15 Nr. 3 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 17. 1. März 2023: Artt. 15 Nr. 3 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 18. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. d, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 19. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. d, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 20. 11. März 2016: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. g, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 21. 11. März 2016: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. g, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 2016.