§ 45 KAGB. Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 45. Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. [1] Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der zum einen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen oder die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist und auf die zum anderen § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt aus
- 1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, oder
- 2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 29, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.