§ 1 KWG. Begriffsbestimmungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 1. Begriffsbestimmungen § 1. Begriffsbestimmungen
(1) [1] Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. [2] Bankgeschäfte sind (1) [1] Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. [2] Bankgeschäfte sind
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft);
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft);
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft);
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft), 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben, 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehnsforderungen vor Fälligkeit zu erwerben;
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft);
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). [3] Das Bundesministerium
10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11. die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält (Geldkartengeschäft), und der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung
12. die Schaffung und die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeldgeschäft).
(1a) [1] Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. [2] Finanzdienstleistungen sind
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft). des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichtszweckes gerechtfertigt ist.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) [1] Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. [2] In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. [3] Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. [4] Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. (2) [1] Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. [2] In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. [3] Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. [4] Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
(3) [1] Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, (3) [1] Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
1. Beteiligungen zu erwerben, 1. Beteiligungen zu erwerben,
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3. Leasingverträge abzuschließen, 3. Leasingverträge abzuschließen,
4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten,
5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft),
5. mit 6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln,
Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, 7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln,
6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung), 8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen,
7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten,
8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder
(Geldmaklergeschäfte). [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird. 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird.
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzinstitute, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt.
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die weder Finanzholding-Gesellschaften noch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochterunternehmen.
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind. (3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute sind.
(3d) [1] Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben. [2] Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5. [3] Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. (4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist.
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. (5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen erbringt.
(5a) [1] Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. [2] Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. (5a) [1] Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die anderen
(5b) [1] Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die Staaten, die mit dem internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. [2] Zone B umfaßt alle anderen Staaten. Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. [2] Zone B bezeichnet alle übrigen Länder.
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
(7) [1] Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. [2] Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; als Tochterunternehmen gelten auch Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.
(9) [1] Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. [2] Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. [3] Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (9) [1] Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. [2] Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62). [3] Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.
(11) [1] Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. [2] Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. [3] Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. [4] Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.
(12) [1] Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
3. Aufgabegeschäfte sowie
4. Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind. [2] Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. [3] Ihm sind nicht Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5 zuzurechnen. [4] Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. [5] Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. [6] Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. [7] Die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu überprüfen und zu bestätigen.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 1. Begriffsbestimmungen.
(1) [1] Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. [2] Bankgeschäfte sind
  • 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft);
  • 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
  • 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft);
  • 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft);
  • 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
  • 26. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);
  • 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehnsforderungen vor Fälligkeit zu erwerben;
  • 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft);
  • 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).
3[3] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichtszweckes gerechtfertigt ist.
(2) 4[1] Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. [2] In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. [3] Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. [4] Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
5(3) [1] Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
  • 1. Beteiligungen zu erwerben,
  • 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
  • 3. Leasingverträge abzuschließen,
  • 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten,
  • 5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft),
  • 6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln,
  • 7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln,
  • 8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen,
  • 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten,
  • 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder
  • 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten.
6[2] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird.
7(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzinstitute, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt.
8(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die weder Finanzholding-Gesellschaften noch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochterunternehmen.
9(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute sind.
10(4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist.
11(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen erbringt.
12(5a) [1] Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. [2] Zone B bezeichnet alle übrigen Länder.
13(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
14(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; als Tochterunternehmen gelten auch Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann.
15(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.
16(9) [1] Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. [2] Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62). [3] Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
7. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
8. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
9. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
10. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
11. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
12. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
13. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
14. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
15. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
16. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.