§ 10a KWG. Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[4. Juli 2013–1. Januar 2014]
1§ 10a. 2Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen.
(1) [1] Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeordnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). 3[2] Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind. 4[3] Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finanzierungsleasing- oder ein Factoringinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. 5[4] Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmen, dass ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen gilt; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. 6[5] Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. 7[6] Sind einem Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe. 8[7] Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht anzuwenden auf Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, wenn auf sämtliche gruppenangehörige Institute nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Einzelebene nicht anzuwenden ist oder diese nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene von der Anwendung des § 10 freigestellt wurden.
(2) 9[1] Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Investmentbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. 10[2] Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
(3) 11[1] Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. 12[2] Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. [3] Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn
- 131. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
- 142. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.
22(3a) [1] Eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. [2] Satz 1 findet keine Anwendung auf gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. [3] Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn
- 1. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
- 2. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnetes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.
(4) 23[1] Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland oder Ausland, sowie im Fall einer gemischten Finanzholding-Gruppe Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung). [2] Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. 24[3] Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist. [4] Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [5] Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. [6] § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.
(6) [1] Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. [2] Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. [3] Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen:
-
251. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte
- a) der Kapitalanteile,
- b) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10, jeweils in Verbindung mit dessen Absatz 4,
- c) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1,
- d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und
- e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie
- 262. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.
(7) [1] Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. [2] § 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. [3] Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. [4] Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. [5] Hierbei bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. [6] Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf. 33[7] Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.
(8) 34[1] Eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. 35[2] Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.
(9) 36[1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über
- 1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7,
- 2. die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7.
(10) 37[1] Ermittelt eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen. [2] Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. [3] Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. [4] Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. [5] Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(11) [1] Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. [2] Im Übrigen gelten die Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9.
(12) 38[1] Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich. [2] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(13) [1] Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. [2] Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. [3] Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.
39(14) 40[1] Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwendung; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 41[2] Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 13, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
- 2. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 3. 30. April 2011: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. März 2011.
- 4. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
- 5. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 6. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 7. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 8. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 9. 28. Dezember 2007: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 10. 30. April 2011: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. März 2011.
- 11. 29. Dezember 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 12. 29. Dezember 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 13. 29. Dezember 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 14. 29. Dezember 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 15. 29. Dezember 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. d, 12 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 16. 29. Dezember 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. e, 12 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 17. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 18. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 19. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 20. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 21. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 22. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 23. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 24. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 25. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. e, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 26. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. e, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 27. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 28. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 29. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 30. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 31. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. e, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 32. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. e, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 33. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. f, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 34. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. g Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 35. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. g Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 36. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. h, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 37. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. i, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 38. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. j, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 39. 28. Dezember 2007: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d, 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 40. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. k Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 41. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 19 Buchst. k Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.