§ 15 KWG. Organkredite
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995] | [1. Juli 1985] |
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§ 15. Organkredite | § 15. Organkredite |
(1) [1] Kredite an | (1) [1] Kredite an |
1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts, | 1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts, |
2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind, | 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind, |
3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), | 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), |
4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditinstituts, | 4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditinstituts, |
5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter [den] Nummern 1 bis 4 genannten Personen, | 5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter [den] Nummern 1 bis 4 genannten Personen, |
6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, | 6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, |
7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, | 7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, |
8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört, | 8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört, |
9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt, | 9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt, |
10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, | 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, |
11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, | 11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, |
dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. [2] Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. | dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. [2] Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. |
(2) [1] Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder. [2] In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein. | (2) [1] Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder. [2] In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht |
1. für Kredite an Prokuristen und […] zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, | 1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, |
2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deutsche Mark beträgt, | 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deutsche Mark beträgt, |
3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. | 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. |
(4) [1] Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. [2] Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. [3] Sie sind aktenkundig zu machen. [4] Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [5] Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden. | (4) [1] Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. [2] Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. [3] Sie sind aktenkundig zu machen. [4] Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [5] Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden. |
(5) Wird entgegen [Absatz] 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen. | (5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen. |
[1. Juli 1985–31. Dezember 1995]
1§ 15. Organkredite.
(1) [1] Kredite an
- 1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,
- 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
- 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
- 24. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditinstituts,
- 35. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter [den] Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
- 46. stille Gesellschafter des Kreditinstituts,
- 57. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist,
- 68. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört,
- 79. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt,
- 810. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
- 911. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
(2) 10[1] Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder. [2] In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein.
11(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
- 1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
- 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deutsche Mark beträgt,
- 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden.
(4) [1] Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. [2] Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. [3] Sie sind aktenkundig zu machen. 12[4] Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. 13[5] Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.
14(5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 3. 1. Juli 1985: Artt. 7, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Bekanntmachung vom 11. Juli 1985.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 8. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 9. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 10. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 11. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 12. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 13. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 14. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. e, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.