§ 33b KWG. Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 33b. Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft § 33b. Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anzuhören, wenn Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anzuhören, wenn
1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll, 1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll,
2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll oder 2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll oder
3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird. 3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 33b. Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anzuhören, wenn
  • 1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll,
  • 2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll oder
  • 3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 28, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

Umfeld von § 33b KWG

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