§ 33b KWG. Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002][1. Januar 1998]
§ 33b. Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums § 33b. Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren, 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören. hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.
[1. Januar 1998–1. Mai 2002]
1§ 33b. Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums. Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
  • 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
  • 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 50, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.

Umfeld von § 33b KWG

§ 33a KWG. Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

§ 33b KWG. Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 34 KWG. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall