§ 36 KWG. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2004][1. Juli 2002]
§ 36. Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte § 36. Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
(1) [1] In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. [2] Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden. (1) [1] In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. [2] Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden.
(1a) [1] Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. [2] Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu währenden Vergütung fallen dem Institut zur Last. [3] Die Höhe dieser Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. [4] Sofern das Institut zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. [5] Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (1a) [1] Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. [2] Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu währenden Vergütung fallen dem Institut zur Last. [3] Die Höhe dieser Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. [4] Sofern das Institut zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. [5] Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Depotgesetzes, des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, des Investmentgesetzes, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt. (2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Depotgesetzes, des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
[1. Juli 2002–1. Januar 2004]
1§ 36. 2Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte.
3(1) [1] In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. [2] Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden.
4(1a) [1] Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. [2] Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu währenden Vergütung fallen dem Institut zur Last. [3] Die Höhe dieser Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. [4] Sofern das Institut zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. [5] Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Depotgesetzes, des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 53, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 29 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 29 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 29 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 29 Buchst. d, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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