§ 36 KWG. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][1. Januar 1985]
§ 36. Abberufung von Geschäftsleitern § 36. Abberufung von Geschäftsleitern
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes oder des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel dieses Verhalten fortsetzt. [2] Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel über die Abberufung. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt.
[1. Januar 1985–1. Januar 1998]
1§ 36. Abberufung von Geschäftsleitern.
2(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

Umfeld von § 36 KWG

§ 35 KWG. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

§ 36 KWG. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

§ 36a KWG. Tätigkeitsverbot für natürliche Personen