§ 44b KWG. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[18. März 2009]
1§ 44b. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen.
2(1) [1] Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
  • 31. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
  • 2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
  • 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
  • 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
4[2] Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) 5[1] Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 vorliegen. [2] Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
6(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 18, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
2. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 34 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 46, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
4. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 46, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
5. 18. März 2009: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2009.
6. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 34 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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