§ 45 KWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 2010–1. Januar 2011]
1§ 45. 2Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität.
3(1) 4[1] Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 oder rechtfertigt die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwicklung eines Instituts die Annahme, dass es diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt
  • 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
  • 52. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschränken,
  • 63. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben, und
  • 74. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind.
8[2] Sie kann des Weiteren bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen. 9[3] Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt auch die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen nach § 10 Absatz 5a, untersagen oder beschränken, die nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind.
10(1a) [1] Institute müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. [2] Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
11(2) 12[1] Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 nicht entsprechen. [2] Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdem die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen.
13(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber
  • 1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;
  • 2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.
14(4) [1] Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. 15[2] Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelausstattung oder der Liquidität des Instituts erforderlich ist, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. 16[3] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen. 17[4] Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
3. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
6. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
7. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
8. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 37, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
9. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 37, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
10. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
11. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
12. 27. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010.
13. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
14. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
15. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
16. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
17. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.