§ 53e KWG. Inhaber bedeutender Beteiligungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007] | [1. Januar 2005] |
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§ 53e. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | § 53e. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
(1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | (1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen; | 1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen; |
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; | 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; |
3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wird; | 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wird; |
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; | 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; |
5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; | 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; |
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben; | 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben; |
7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; | 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; |
8. die nach § 2c gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3. [2] Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben. | 8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3. [2] Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben. |
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über | (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über |
1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; | 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1; |
2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet; | 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet; |
3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3. | 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3. |
(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an | (3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an |
1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat; | 1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Beratende Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat; |
2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat. | 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2007]
1§ 53e. 2Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
3(1) [1] Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- 41. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen;
- 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wird;
- 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
- 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
- 56. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
- 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
- 8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
6(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
- 1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
- 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
- 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.
7(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
- 1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Beratende Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;
- 2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 6. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 7. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.