§ 54 KWG. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[2. April 1974/9. April 1974] | [1. April 1970] |
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§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis |
(1) Wer | (1) Wer vorsätzlich |
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder | 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder |
2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, | 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, |
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. | (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. |
[1. April 1970–2. April 1974/9. April 1974]
1§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis.
2(1) Wer vorsätzlich
- 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
- 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
(2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.