§ 54 KWG. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[2. April 1974/9. April 1974][1. April 1970]
§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer (1) Wer vorsätzlich
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
[1. April 1970–2. April 1974/9. April 1974]
1§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis.
2(1) Wer vorsätzlich
  • 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
  • 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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