§ 54 KWG. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. August 1986] | [2. April 1974/9. April 1974] |
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§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis |
(1) Wer | (1) Wer |
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder | 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder |
2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, | 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, |
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. |
[2. April 1974/9. April 1974–1. August 1986]
1§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 2. April 1974/9. April 1974: Artt. 194 Nr. 2 Buchst. a, 326 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 2. April 1974/9. April 1974: Artt. 194 Nr. 2 Buchst. b, 326 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. März 1974.