§ 60b KWG. Bekanntmachung von Maßnahmen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026]
1§ 60b. Bekanntmachung von Maßnahmen.
(1) 2[1] Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen. [2] Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
3(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat.
(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
4(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4e darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
(4) 5[1] Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
- 1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
- 2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
- 63. den beteiligten Instituten, Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
(5) 7[1] Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 8[2] Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 40, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 2. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 3. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 65 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 4. 6. November 2015: Artt. 2 Nr. 27 Buchst. b, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. November 2015.
- 5. 6. November 2015: Artt. 2 Nr. 27 Buchst. b, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. November 2015.
- 6. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 23 Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 7. 6. November 2015: Artt. 2 Nr. 27 Buchst. b, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. November 2015.
- 8. 26. Juni 2017: Artt. 17 Nr. 17 Buchst. b, 24 Abs. 1 S. 1 des Dritten Gesetzes vom 23. Juni 2017.