§ 106 MarkenG. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 106. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse.
(1) [1] Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. [2] Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(2) [1] Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. [2] Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Anmerkungen:
1. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 82, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

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