§ 106a MarkenG. Gewährleistungsmarken

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 106a. Gewährleistungsmarken.
(1) [1] Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
  • 1. das Material,
  • 2. die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
  • 3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.
[2] Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. [3] Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 83, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.