§ 122 MarkenG. Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[20. März 1996–1. Mai 2022]
1§ 122. Vermerk in den Akten; Eintragung im Register.
(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.
(2) [1] Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. [2] Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
Anmerkungen:
1. 20. März 1996: Artt. 1, 50 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom 24. April 1996, Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 25 vom 15. Mai 1996 Seite 682.

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