§ 30 OWiG. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[30. Juni 2013] | [30. August 2002] |
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§ 30. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen | § 30. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen |
(1) Hat jemand | (1) Hat jemand |
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, |
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, |
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, | 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, |
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder | 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder |
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, | 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, |
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. | eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. |
(2) [1] Die Geldbuße beträgt | (2) [1] Die Geldbuße beträgt |
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, | 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro, |
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro. [2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. [3] Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. [4] Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. | 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro. [2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. [3] Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. |
(2a) [1] Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. [2] Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. [3] Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat. | |
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. | (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. |
(4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. [3] Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. | (4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. [3] Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen. | (5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen. |
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt. |
[30. August 2002–30. Juni 2013]
1§ 30. 2Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen.
3(1) Hat jemand
- 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- 43. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 54. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
- 65. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) 7[1] Die Geldbuße beträgt
[2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 10[3] Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
12(4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. 13[2] Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. 14[3] Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 17, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 3. 1. November 1994: Artt. 2 Nr. 2, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
- 4. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
- 5. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
- 6. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
- 7. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 8. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
- 9. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
- 10. 20. August 1997: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
- 11. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 17 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 12. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. d, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 13. 20. August 1997: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
- 14. 20. August 1997: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
- 15. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.