§ 73 OWiG. Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2018]
1§ 73. Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
2(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 13, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 7, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

Umfeld von § 73 OWiG

§ 72 OWiG. Entscheidung durch Beschluß

§ 73 OWiG. Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

§ 74 OWiG. Verfahren bei Abwesenheit