§ 75 OWiG. Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998] | [1. Januar 1975] |
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§ 75. Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung | § 75. Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung |
(1) [1] Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält. | (1) [1] Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält. |
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht. | (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2), [zur] Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht. |
[1. Januar 1975–1. März 1998]
1§ 75. Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung.
(1) [1] Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. [2] Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1, 326 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975, Artt. 4 Nr. 9, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.