§ 77 OWiG. Umfang der Beweisaufnahme

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998]
1§ 77. Umfang der Beweisaufnahme.
(1) [1] Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. [2] Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
  • 1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
  • 22. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 14, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
2. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 15, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.