§ 77a OWiG. Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2018]
1§ 77a. Vereinfachte Art der Beweisaufnahme.
2(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
(3) [1] Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. [2] Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) [1] Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. 3[2] § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3[… und] 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
2. 1. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 9, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 24. August 2017: Artt. 5 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.

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