§ 98 OWiG. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende | § 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende |
(1) [1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 [Abs. 1] bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße | (1) [1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße |
1. einer Arbeitsauflage nachzukommen, | 1. einer Arbeitsauflage nachzukommen, |
2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 2. den Schaden wiedergutzumachen, |
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, | 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, |
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen, | 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen, |
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. [2] Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern. | wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. [2] Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern. |
(2) [1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist; § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend. [2] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären. | (2) [1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. [2] Ist der Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße für erledigt erklären. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße. | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende.
(1) [1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
- 1. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
- 2. den Schaden wiedergutzumachen,
- 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
- 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
(2) [1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. [2] Ist der Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße für erledigt erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.