§ 99 OWiG. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Juli 2017]
1§ 99. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
2(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung [gelten] auch die §§ 94, 96 und 97.
3(2) 4[1] Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Einziehungsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Einziehung insoweit nicht mehr vollstreckt wird. 5[2] Ist der eingezogene Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Einziehungsbeteiligten an.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 41, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
4. 1. Juli 2017: Artt. 5 Nr. 9 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
5. 1. Juli 2017: Artt. 5 Nr. 9 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 99 OWiG

§ 98 OWiG. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende

§ 99 OWiG. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

§ 100 OWiG. Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung