§ 98 OWiG. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Dezember 1990]
1§ 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende.
(1) 2[1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 [Abs. 1] bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
  • 31. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  • 42. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
  • 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint.
[2] Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
5(2) [1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. [2] Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. [3] Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
6(3) [1] Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. [2] Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
7(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1, 326 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
3. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 40 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
6. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
7. 1. Dezember 1990: Artt. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.