§ 20 PStG. Anzeige durch Einrichtungen

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Januar 2009]
1§ 20. Anzeige durch Einrichtungen. [1] Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. [2] Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. [3] Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

Umfeld von § 20 PStG

§ 19 PStG. Anzeige durch Personen

§ 20 PStG. Anzeige durch Einrichtungen

§ 21 PStG. Eintragung in das Geburtenregister