§ 47 PStG. Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022]
1§ 47. Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung.
(1) [1] In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2[2] Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
  • 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
  • 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
  • 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
  • 34. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
  • 45. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
5[3] Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
  • 1. Personenstandsurkunden,
  • 2. Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
  • 1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
  • 2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
  • 63. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
7(3) [1] Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 8[2] Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
9(4) [1] Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. [2] Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. [3] Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
3. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
4. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
5. 7. April 2021: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 22 S. 1 des Gesetzes vom 28. März 2021.
6. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 13a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
7. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
8. 7. April 2021: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 22 S. 1 des Gesetzes vom 28. März 2021.
9. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.

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