§ 47 PStG. Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[7. April 2021] | [22. Dezember 2018] |
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§ 47. Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung | § 47. Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung |
(1) [1] In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. [2] Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen | (1) [1] In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. [2] Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen |
1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, | 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, |
2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, | 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, |
3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, | 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, |
4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, | 4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, |
5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben. [3] Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch | 5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben. [3] Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird. |
1. Personenstandsurkunden, | |
2. Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll. | |
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen | (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen |
1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, | 1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, |
2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, | 2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, |
3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. | 3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. |
(3) [1] Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. [2] Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2. | (3) [1] Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. [2] Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten, Elementbezeichnungen und Leittextangaben des Personenstandseintrags handelt. |
(4) [1] Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. [2] Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. [3] Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden. | (4) [1] Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. [2] Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. [3] Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden. |
[22. Dezember 2018–7. April 2021]
1§ 47. Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung.
(1) [1] In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2[2] Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
- 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
- 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
- 34. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
- 45. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
- 2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
- 3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
5(3) [1] Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 6[2] Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten, Elementbezeichnungen und Leittextangaben des Personenstandseintrags handelt.
7(4) [1] Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. [2] Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. [3] Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 3. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 4. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 5. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 6. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 11 Buchst. b, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 7. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.