§ 57 PStG. Eheurkunde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2024] | [1. November 2022] |
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§ 57. Eheurkunde | § 57. Eheurkunde |
(1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen | (1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, | 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, |
2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, | 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, |
3. Ort und Tag der Eheschließung. | 3. Ort und Tag der Eheschließung. |
4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben | 4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben |
1. die Auflösung der Ehe, | 1. die Auflösung der Ehe, |
2. das Nichtbestehen der Ehe, | 2. das Nichtbestehen der Ehe, |
3. die Nichtigerklärung der Ehe, | 3. die Nichtigerklärung der Ehe, |
4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, | 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, |
5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. | 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. |
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. | (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. |
(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen. |
[1. November 2022–1. November 2024]
1§ 57. Eheurkunde.
2(1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen
5[2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
- 1. die Auflösung der Ehe,
- 2. das Nichtbestehen der Ehe,
- 3. die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 22, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
- 4. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
- 5. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 13, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 6. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.