§ 57 PStG. Eheurkunde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[22. Dezember 2018][1. November 2018]
§ 57. Eheurkunde § 57. Eheurkunde
(1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen (1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
3. Ort und Tag der Eheschließung, 3. Ort und Tag der Eheschließung,
4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. [2] Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für
1. die Auflösung der Ehe,
2. das Nichtbestehen der Ehe,
3. die Nichtigerklärung der Ehe,
4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für
5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. die Nichtigerklärung der Ehe.
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
[1. November 2018–22. Dezember 2018]
1§ 57. Eheurkunde.
2(1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen
  • 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  • 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
  • 3. Ort und Tag der Eheschließung,
  • 4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
[2] Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.
3(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 22, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
3. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.