§ 101 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1981] |
---|---|
§ 101 | § 101 |
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. | (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. |
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | (2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. [2] [Die] §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 101.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. [2] [Die] §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.