§ 141 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002]
1§ 141. [1] Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. [2] Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 5 Abs. 20 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.