§ 2 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[13. Dezember 2007]
1§ 2.
2(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(2) [1] Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
  • 1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
  • 2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
  • 3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
  • 4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
[2] Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.
Anmerkungen:
1. 28. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2005.
2. 13. Dezember 2007: Artt. 2 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2007, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der durch die Akte vom 29. November 2000 revidierten Fassung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und über das Inkrafttreten der revidierten Fassungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 19. Februar 2008, Bundesgesetzblatt Teil II 2008 Nummer 5 vom 7. März 2008 Seite 179-180.

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