§ 2a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[25. Oktober 2013]
1§ 2a.
2(1) Patente werden nicht erteilt für
  • 31. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere;
  • 2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
(2) [1] Patente können erteilt werden für Erfindungen,
  • 1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
  • 2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
[2] § 1a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
  • 1. "biologisches Material" ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;
  • 2. "mikrobiologisches Verfahren" ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird;
  • 3. "im Wesentlichen biologisches Verfahren" ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht;
  • 4. "Pflanzensorte" eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr . 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkungen:
1. 28. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2005.
2. 13. Dezember 2007: Artt. 2 Nr. 3, 5 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2007, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der durch die Akte vom 29. November 2000 revidierten Fassung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und über das Inkrafttreten der revidierten Fassungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 19. Februar 2008, Bundesgesetzblatt Teil II 2008 Nummer 5 vom 7. März 2008 Seite 179-180.
3. 25. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.

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