§ 31 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 31 § 31
[1] Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) ist [innerhalb von] zwei Monaten [nach] Zustellung des Beschlusses über die Bekanntmachung [zu ]zahlen. [2] Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. [3] Nach Ablauf der zwei Monate gibt das [P]atentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und Zuschlag nicht [innerhalb] eine[s] Monat[s] nach Zustellung gezahlt werden. [1] Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) ist binnen zwei Monaten seit Zustellung des Beschlusses über die Bekanntmachung einzuzahlen. [2] Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. [3] Nach Ablauf der zwei Monate gibt das [P]atentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 31. [1] Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) ist binnen zwei Monaten seit Zustellung des Beschlusses über die Bekanntmachung einzuzahlen. [2] Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. 2[3] Nach Ablauf der zwei Monate gibt das [P]atentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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