§ 46e PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 46e.
(1) Einem Beteiligten, dem das Armenrecht nach den Vorschriften der §§ 46b bis 46d bewilligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.
2(2) [1] Der beizuordnende Vertreter wird in dem Verfahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. [2] Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und den Beteiligten die Beschwerde nach § 36l Abs. 1 zu.
(3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet.
3(4) § 42l [bleibt] unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
2. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 41, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
3. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.

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