§ 46e PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 46e § 46e
(1) Einem Beteiligten, dem das Armenrecht nach den Vorschriften der §§ 46b bis 46d bewilligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint. (1) Einem Beteiligten, dem das Armenrecht nach den Vorschriften der §§ 46b bis 46d bewilligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.
(2) [1] Der beizuordnende Vertreter wird in dem Verfahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. [2] Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und den Beteiligten die Beschwerde nach § 36l Abs. 1 zu. (2) [1] Der beizuordnende Vertreter wird im Verfahren vor der Prüfungsstelle und der Patentabteilung durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentamts oder des Bundesgerichtshofs. [2] Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und dem Beteiligten die Beschwerde nach § 21 zu.
(3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet. (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet.
(4) § 42l dieses Gesetzes und § 10 des Patentanwaltsgesetzes bleiben unberührt. (4) § 10 des Patentanwalt[…]gesetzes und § 13 der Verordnung vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 316) bleiben unberührt.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 46e.
(1) Einem Beteiligten, dem das Armenrecht nach den Vorschriften der §§ 46b bis 46d bewilligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.
(2) [1] Der beizuordnende Vertreter wird im Verfahren vor der Prüfungsstelle und der Patentabteilung durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentamts oder des Bundesgerichtshofs. [2] Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und dem Beteiligten die Beschwerde nach § 21 zu.
(3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet.
2(4) § 10 des Patentanwalt[…]gesetzes und § 13 der Verordnung vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 316) bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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