§ 38 PfandBG. Strafvorschriften
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[19. Juli 2005]
1§ 38. Strafvorschriften. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
- 2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.