§ 39 PfandBG. Bußgeldvorschriften
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[8. Juli 2022]
1§ 39. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
- 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
- 5. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
- 6. entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
- 2. 8. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 3. 8. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.